AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen – Verkaufsbedingungen
I. Allgemeines
(1) Nachfolgende Bedingungen der Firma Otmar Noe GmbH (im Folgenden kurz NOE genannt) gelten für alle Kaufverträge und in entsprechender Anwendung für alle Tausch-, Werk- oder ähnliche Lieferungs- und Leistungsverträge, die NOE jetzt und in Zukunft abschließt. Diese Bedingungen gelten auch für Nachbestellungen von Ersatz- und Zubehörteilen sowie für die Ausführung von Reparaturen.
(2) Für die Rechtsverhältnisse aus den mit NOE noch abzuschließenden oder bereits abgeschlossenen Verträge gilt ausschließlich Deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (insbesondere das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf) ist ausgeschlossen. Für die Auslegung von Lieferklauseln (FOB, CIF etc.) gelten die von der Internationalen Handelskammer festgelegten Incoterms. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten NOE nicht. NOE widerspricht ihnen hiermit.
(3) Will der Kunde nicht zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von NOE abschließen, so muss er dies innerhalb einer Woche nach Zugang der Bedingungen von NOE durch eingeschriebenen Brief ausdrücklich erklären. Andernfalls gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von NOE selbst dann, wenn der Kunde zu anderen Bedingungen bestellt oder bestätigt hat und/oder wenn nach seinen Bedingungen andere Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Gültigkeit haben sollen.
(4) Zusagen oder Erklärungen von Vertretern von NOE werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch NOE wirksam. Die Vertreter haben keinerlei Inkassovollmacht.
II. Vertragsangebot und Abschluss
(1) Der Kunde ist an sein Angebot (Auftrag) bis zum Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung von NOE, höchstens jedoch einen Monat gebunden. Der Vertrag wird mit Zugang der Auftragsbestätigung von NOE rechtswirksam. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung oder, wo eine solche nicht gegeben, die in Händen von NOE befindlichen, vom Kunden unterzeichneten Schriftstücke.
(2) Nachträgliche, abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch NOE. Das gleiche gilt für Nebenabreden.
(3) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung sowie Lieferfähigkeit von NOE bleibt vorbehalten.
(4) Soweit im Bestimmungsland Einfuhrlizenzen oder sonstige Genehmigungen erforderlich sind, hat der Kunde bei Auftragserteilung deren Nummer, Genehmigungsdatum und Gültigkeitsdauer NOE mitzuteilen.
(5) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich NOE sein Eigentums? und Urheberrecht vor. Die zu dem Vertragsabschluss notwendigen und vorgelegten Unterlagen, wie Ablichtungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich von NOE als verbindlich bezeichnet worden sind. Branchenübliche Abweichungen behält sich NOE ausdrücklich vor. Die Unterlagen von NOE dürfen in keinen Fällen Dritten zugänglich gemacht werden. Wird der Vertrag nachträglich wieder aufgelöst, so werden die geleisteten Planungs? und Entwurfsarbeiten vom Kunden nach der maßgebenden Leistungs? und Honorarordnung der Ingenieure in Rechnung gestellt. Die Zeichnungen und die anderen Unterlagen sind ohne Aufforderung von dem Kunden zurückzugeben, wenn der Vertrag aufgelöst wird oder nicht zur Durchführung kommt.
III. Rücktritt vom Vertrag
(1) NOE hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a) Umstände bekannt werden, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllen wird und hierdurch das Erbringen der Gegenleistung gefährdet ist (insbesondere Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Insolvenz, Scheck-Wechsel-Proteste usw.),
b) höhere Gewalt die Erfüllung der Lieferverpflichtungen nicht nur vorübergehend verhindert,
c) der Kunde den Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt (Ziffer XI) nicht nachkommt,
d) die Erfüllung der Lieferverpflichtung infolge von NOE nicht zu vertretender Nichtbelieferung durch Dritte unmöglich wird,
e) unvorhergesehene außervertragliche Belastungen (Wege? und Einfuhrzölle, Steuern oder sonstige Zuschläge auf die Vertragsware, Devisenschwankungen), die nicht der Kunde zu tragen hat und von NOE nicht zu vertreten sind, die Erfüllung der Lieferverpflichtungen nicht nur vorübergehend erschweren oder verhindern.
(2) Im Rücktrittsfalle kann NOE die Vertragsware an sich nehmen, fortschaffen oder die Absendung verlangen; die daraus entstehenden Kosten trägt der Kunde.
(3) Im Falle des Rücktritts hat der Kunde wegen geleisteter Anzahlungen oder sonstiger Ansprüche kein Zurückbehaltungsrecht an der gelieferten Ware. Diesbezügliche Ansprüche hat der Kunde in einem abgesonderten Verfahren geltend zu machen.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk ausschließlich Mehrwertsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, Versicherung, Verladung, Abladung und Zusammen? oder Einbau an Ort und Stelle.
(2) NOE behält sich das Recht vor, seine Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreissteigerungen eintreten. Diese wird NOE dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
(3) Aufwendungen auf die Ware bei der Einfuhr ins Bestimmungsland (Einfuhr?, Wegezölle und sonstige Zuschläge) sind nicht im vereinbarten Vertragspreis inbegriffen und gehen zu Lasten des Kunden.
(4) Die bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich veranschlagten Leistungen, die jedoch zur Durchführung des Auftrages notwendig oder auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Alle Preise verstehen sich darüber hinaus für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über?, Nacht?, Sonn? und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.
(5) Sämtliche Zahlungen sind netto zu leisten. Auch Rechnungen für Montage?, Umbauarbeiten und Reparaturen sind netto nach Rechnungsdatum zahlbar.
(6) Bei Zielüberschreitungen und generell bei allen Zahlungsrückständen des Kunden ist NOE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5% über dem Basiszins zu berechnen, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Soweit der Kunde in diesen Fällen die Zielüberschreitung zu vertreten hat, ist NOE zusätzlich berechtigt, gewährte Preisvorteile, wie Rabatte usw. aufzuheben und Lieferungen an den Kunden ? auch aufgrund anderer Aufträge ? bis zur Begleichung des Rückstandes zurückzubehalten. Ist der Kunde Kaufmann, hat NOE die vorstehenden Rechte unabhängig davon, ob der Kunde die Zielüberschreitung oder den Zahlungsrückstand zu vertreten hat.
(7) Bei Nichteinhaltung fälliger Raten ist, soweit der Kunde dies zu vertreten hat, der gesamte noch offenstehende Forderungsbetrag aus sämtlichen Geschäftsbeziehungen sofort fällig. Ist der Kunde Kaufmann, wird der gesamte noch offenstehende Betrag unabhängig davon, ob der Kunde die Nichteinhaltung fälliger Raten zu vertreten hat, fällig.
(8) Gegenüber Forderungen von NOE kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Dasselbe gilt für Zurückbehaltungsrechte, soweit es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.
(9) NOE ist in jedem Fall berechtigt, zumutbare Teillieferungen vorzunehmen und zu berechnen, die dann jeweils nach Vorlage der Rechnung zu bezahlen sind.
(10) Die Annahme von Scheck und Wechsel erfolgt nur erfüllungshalber. Eine Erfüllung ist auch dann nicht gegeben, wenn der Kunde mit Scheck zahlt, sich aber andererseits von NOE einen Wechsel zur Deckung des Scheckbetrages und eventueller Nebenkosten ausstellen lässt (sogenannte Scheck-Wechsel-Deckung). Diskontierungskosten und Wechselspesen trägt der Kunde.
V. Lieferung
(1) Vereinbarte Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Für alle durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung usw. entstandenen durch NOE nicht zu vertretenden Verzögerungen, Nichtbelieferungen und Beschädigungen haftet NOE nicht. Eine Haftung ist insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn die Lieferung sich durch Verschulden des Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen verzögert oder unterbleibt.
(2) Der Kunde ist in keinem Fall berechtigt, bei verspäteter Lieferung die Annahme der Ware zu verweigern.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Montagearbeiten. In diesen Fällen ist der Kunde auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung (wie z. B. Fundamente, Hebezeuge, Strom? und Wasseranschlüsse) verpflichtet.
VI. Abnahme und Versand
(1) Der Kunde hat das Recht und auf Verlangen von NOE die Pflicht, innerhalb von zehn Tagen nach Anzeige der Bereitstellung der Ware diese am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen. Auf das Prüfungsrecht wird stillschweigend verzichtet, wenn die Prüfung nicht innerhalb der genannten Frist vorgenommen wird. In diesem Fall gilt die Ware mit Ablauf der Frist als ordnungsgemäß geliefert und genehmigt.
(2) Ansonsten gilt die Ware mit Ablieferung an den Kunden oder dessen Beauftragten als übernommen und ordnungsgemäß geliefert.
(3) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die NOE nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Verschuldet der Kunde die Verzögerung, so lagert die Ware für dessen Rechnung und auf dessen Gefahr.
(4) Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Es gehen alle Risiken ohne Rücksicht auf die im Einzelfall vereinbarte Lieferart mit Absendung oder Abholung der Ware auf den Kunden über, selbst wenn NOE die Beförderung selbst ausführt.
(5) Der Transportweg und die Transportart wird von NOE festgelegt. Die Festlegung erfolgt nach freiem Ermessen unter Ausschluss jeder Haftung für die günstigste Versandart. Eine etwaige Transportversicherung geht zu Lasten des Kunden. Wird der Versand der Ware von NOE selbst ausgeführt, so ist NOE jederzeit berechtigt, eine Transportversicherung auf Kosten des Kunden abzuschließen.
(6) Berechnetes Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen.
(7) Bleibt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme der Ware länger als 14 Tage im Rückstand, so ist NOE nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, den Vertragspreis sofort einzuziehen. Nacharbeiten, die infolge der Lagerung bei NOE notwendig werden, (z. B. Korrosionsschäden) sind von dem Kunden zu tragen und werden diesem gesondert in Rechnung gestellt.
(8) Wird ein Auftrag aus Gründen nicht durchgeführt, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, wird dem Kunden 30% des Vertragspreises berechnet, soweit die Planungen für diese Vertragsware bereits abgeschlossen sind. Ist die Vertragsware bereits in der Produktion, so hat der Kunde in jedem Fall den vereinbarten Vertragspreis Zug um Zug gegen Lieferung der Ware zu zahlen. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch bleibt unberührt.
VII. Mängelrügen
(1) Mängelrügen und sonstige Beanstandungen jeder Art müssen schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Empfang der Ware ? bei versteckten Mängeln innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Feststellung - direkt bei NOE erhoben werden. Bei einem Nichtkaufmann gilt diese Regelung nur für offensichtliche Mängel, mit der Maßgabe, dass die Ausschlussfrist zwei Wochen beträgt. Im übrigen gelten für diesen Personenkreis die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Mängelrügen und sonstige Beanstandungen berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Rechnungsbeträgen.
(3) Der Kunde hat NOE alle Aufwendungen zu ersetzen, die durch die Erhebung unbegründeter Mängelrügen entstehen.
VIII. Gewährleistung
(1) Bei Lieferung von selbst hergestellten Waren und Anlagen leistet NOE innerhalb von 6 Monaten nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Gewähr.
(2) Die Gewährleistung von NOE beschränkt sich auf die Reparatur der mangelhaften Ware und des mangelhaften Warenteils bzw. auf die Nachbesserung mangelhafter Reparaturarbeiten sowie nach Wahl von NOE auf die Reparatur oder den Ersatz eingesandter mangelhafter Teile.
(3) Soweit die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlägt, kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
(4) Der Kunde hat auf Wunsch von NOE die beanstandete Ware an einen von NOE zu benennenden Ort für angemessene Zeit zur Prüfung zur Verfügung zu stellen oder die Prüfung am Standort der Ware zu ermöglichen. Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts steht kein Anspruch auf Ersatz der ihnen in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen zu. Sie sind dementsprechend verpflichtet, die Ware porto-, fracht- und verpackungsfrei an NOE zu liefern.
(5) Der Kunde hat NOE zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht eine angemessene Frist zu gewähren; ersetzte Teile werden Eigentum von NOE.
(6) Eine Haftung für Mängel bei der Lieferung von Vertragswaren beschränkt sich in jedem Fall auf die reine Funktion dieser Gegenstände. Für die richtige Einplanung einer Vertragsware in eine von NOE nicht gelieferte Gesamtanlage haftet NOE nicht.
(7) Die Gewährleistung erlischt, wenn das Gerät durch unsachgemäße Behandlung, Nachlässigkeit oder andere Ursachen, die nicht auf Material- oder Herstellungsfehler zurückzuführen sind, beschädigt wurde, die Gerätenummer geändert oder unkenntlich gemacht wurde oder der Nachweis über das Kaufdatum gem. der Maschine anhängenden Karte (Betriebsanleitung, etc.) nicht erbracht wird. Darüber hinaus erlischt der Gewährleistungsanspruch, wenn die Ware von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der auftretende Mangel in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. Die Gewährleistung erlischt ferner, wenn der Kunde die Vorschriften von NOE über die Behandlung des Gerätes nicht befolgt.
(8) Auftretende Mängel, Störungen oder Schäden jeder Art, die auf schuldhaftes oder unsachgemäßes Verhalten des Kunden oder Dritten zurückzuführen sind oder die auf natürliche Abnutzung, auf Überbeanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln oder auf chemischen oder elektrischen Einflüssen beruhen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
(9) NOE kann die Erfüllung berechtigter Gewährleistungsansprüche davon abhängig machen, dass der Kunde den vereinbarten Vertragspreis zuvor in voller Höhe zahlt.
IX. Haftung
(1) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden gegen NOE, gleich aus welchen Rechtsgründen, wie z. B. Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
(2) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.
(3) Verletzt NOE fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, haftet NOE auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens.
(4) Die Haftung von NOE nach dem Produkthaftungsgesetz, für anfängliches Unvermögen oder bei zu vertretender Unmöglichkeit bleibt unberührt. NOE haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insoweit ist die Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen.
(5) Soweit die Haftung von NOE ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von NOE.
X. Verjährung
(1) Alle Ansprüche gegen NOE verjähren spätestens sechs Monate nach Lieferung oder Erbringung der sonstigen Vertragsleistungen.
(2) Die Vorschrift des § 852 BGB bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt.
XI. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Vertragswaren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Vertragspreises und aller Nebenleistungen sowie aller sonstigen gegenwärtigen und künftigen Forderungen, die NOE gegen den Kunden aus Rechtsgeschäften jeder Art zustehen, Eigentum von NOE. Im Falle laufender Rechnung gilt dies ausdrücklich auch für die Forderung auf den jeweiligen Überschuss.
(2) Scheck und Wechselannahme erfolgen durch NOE nur erfüllungshalber und gelten erst nach endgültiger Befriedigung ohne Regressgefahr als Zahlungseingang in diesem Sinne. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich im sogenannten Scheck-Wechselverfahren auch auf die Einlösung des von NOE akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des hingegebenen Schecks bei NOE.
(3) Solange die Ware im Eigentum von NOE steht, wird sie dem Kunden bis zur vollständigen Bezahlung aller vorgenannten Verbindlichkeiten leihweise überlassen.
(4) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Verpfändung, Veräußerung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung der Ware an Dritte ohne die – durch Einschreibebrief erklärte – Zustimmung von NOE unzulässig. Die Ware darf jedoch im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterverkauft, bearbeitet oder verarbeitet werden. Für diesen Fall erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung lediglich für NOE, so dass NOE auch Eigentümer der verarbeiteten Ware (notfalls Miteigentümer) wird bzw. bleibt. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine neue Sache hergestellt wird (§ 950 BGB).
(5) Der Kunde tritt seine Forderung aus einer etwaigen Weiterveräußerung schon jetzt in dem Betrage an NOE ab, der dem Betrage der noch offenstehenden Forderungen entspricht. Erfolgt die Weiterveräußerung mit anderen, NOE nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Kunde schon jetzt seine Forderung aus der Weiterveräußerung in dem Betrag an NOE ab, der dem Wert der Vorbehaltsware, die mit diesen Waren Gegenstand des Weiterveräußerungsvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist, entspricht.
(6) Werden die gelieferten Waren mit anderen, NOE nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt NOE Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde NOE anteilmäßig Miteigentum überträgt.
(7) Für den Fall einer gestatteten Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ermächtigt NOE den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung. Von einer eigenen Einziehungsbefugnis wird NOE keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen von NOE hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu nennen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
(8) Bei Eingreifen von Gläubigern des Kunden, insbesondere bei Pfändung der gelieferten Ware, hat der Kunde NOE sofort fernmündlich bzw. fernschriftlich Mitteilung zu machen und NOE diese Mitteilung am selben Tage nochmals in Schriftform zukommen zu lassen. Die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen, trägt der Kunde, sofern diese nicht von der Gegenpartei eingezogen werden.
(9) Die Vorbehaltsware ist während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Feuer usw. voll zu versichern. Der Kunde tritt die Rechte aus den Versicherungen hiermit mit sofortiger Wirkung an NOE ab.
(10) Die Versicherungsleistungen sind ausschließlich für die
Wiederinstandsetzungsleistungen der Ware zu verwenden. Im Totalschadensfall dienen sie der Tilgung des restlichen Vertragspreises, ein evtl. verbleibender Mehrbetrag ist dem Kunden auszuzahlen. Überwiesene Beträge sind auf Sonderkonto zu stellen. Barbeträge sind von eigenen Barbeständen gesondert aufzubewahren. Die Weiterleitung an NOE hat unverzüglich zu erfolgen.
(11) Der Kunde hat NOE von einem Schaden (Versicherungsfall) unaufgefordert und unverzüglich Mitteilung zu machen.
(12) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, gestattet der Kunde NOE oder einem Beauftragten von NOE, die Räume, in denen sich die Vertragsware befindet, zur Prüfung des Zustandes der Waren zu betreten.
(13) Kommt der Kunde mit seinen Zahlungspflichten in Verzug oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. In diesem Fall erlischt das Gebrauchsrecht an der Vorbehaltsware und NOE kann diese sofort vom Kunden herausverlangen. Die dadurch entstehenden Kosten sowie die Kosten einer etwaigen Weiterveräußerung gehen zu Lasten des Kunden. Diese Kosten werden mit 30% des Vertragspreises berechnet. Darüber hinausgehende Kosten sind von NOE zu belegen. Falls der Betrag niedriger ist als die gegen den Kunden noch offenstehende Gesamtforderung zuzüglich der Wiederinbesitznahmekosten (Veräußerungskosten), so hat der Kunde die Differenz nachzuzahlen.
(14) Die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück in der Weise, dass die Vorbehaltsware zum wesentlichen Bestandteil dieses Grundstückes wird, bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von NOE. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen diese Bestimmung, so wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 30% des Vertragspreises verwirkt.
XII. Schlußbestimmungen
(1) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie aus den sonstigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und NOE ist Mosbach. NOE kann auch im Klagewege ohne Rücksicht auf den Streitwert nach eigener Wahl das Amtsgericht Buchen, das Amtsgericht Mosbach, oder das Landgericht Mosbach als erste Instanz anrufen. NOE ist aber auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Die Bestimmungen in Abs. 1 finden nur Anwendung gegenüber einem Kaufmann, wenn die Vertragsbeziehung mit NOE zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.