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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Otmar Noe GmbH (Stand Juni 2020)

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Otmar Noe GmbH (nachfolgend „Auftraggeber“) sowie deren Lieferanten und Dienstleistern (nachfolgend „Auftragnehmer“). Sämtliche Bedingungen des Auftragnehmers, die vom Auftraggeber nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit. Weder das Schweigen des Auftraggebers noch die Durchführung des Auftrages gilt als Anerkennung.

2. Schriftform bei Vertragsabschluss und Vertragsänderungen

2.1 Die jeweiligen Angebote des Auftragnehmers sind verbindlich und kostenfrei. Sämtliche Verträge, Bestellungen, Lieferabrufe, etwaige Änderungen, Nebenabreden sowie sonstige Mitteilungen werden die Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber und Auftragnehmer“) unverzüglich schriftlich bestätigen.

2.2 Sämtliche Bestellungen des Auftraggebers sind vom Auftragnehmer innerhalb von drei (3) Arbeitstagen unter der Angabe aller Bestelldaten schriftlich zu bestätigen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise in Euro [€].

 

3.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung nach 30 Tagen mit 5 % Skonto oder nach 60 Tagen netto. Die Frist beginnt mit Erhalt der vereinbarten Leistung und dem Erhalt einer ordnungsgemäßen sowie nachprüfbaren Rechnung. Bei fehlerhafter Lieferung oder Lieferverzug ist der Auftraggeber berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Rechnungen können an rechnung@noegmbh.de gesendet werden.

 

3.3 Bei einer Annahme von Teillieferungen oder Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin laufen die Zahlungsfristen, als ob erst zum vereinbarten Termin geliefert worden wäre.

4. Lieferbedingungen, Verpackung und Werksprüfzeugnis

4.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefert der Auftragnehmer "Frei Haus inkl. Verpackung" an die vom Auftraggeber angegebene Empfangsstelle. Dabei geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, wenn der Auftragnehmer die Ware in unser Lager eingebracht hat.

 

4.2 Die Verpackungskosten werden vom Auftragnehmer getragen.

 

4.3 Sofern der Auftraggeber ein Werksprüfzeugnis (z.B. 3.1) fordert ist dies vom Auftragnehmer vor bzw. spätestens mit der Anlieferung der Ware an waz@noegmbh.de zu senden. Die Zeugniskosten werden vom Auftragnehmer getragen.

5. Liefertermine und Lieferverzug

5.1 Die vereinbarten Liefertermine sind für den Auftragnehmer verbindlich.

 

5.2 Zur vorzeitigen Abnahme ist der Auftraggeber nicht verpflichtet.

 

5.3 Zur Abnahme von Teillieferungen ist der Auftraggeber nicht verpflichtet.

 

5.4 Kann der Auftragnehmer absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so wird uns der Auftragnehmer unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, die Gründe hierfür mitteilen sowie den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen. Unsere Ansprüche wegen Lieferverzug des Auftragnehmers bleiben dadurch unberührt.

6. Geheimhaltung und Rückgabepflicht

6.1 Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsbeziehung erhält, nur für die ge­meinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten.

 

6.2 Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet erst nach Ablauf von fünf (5) Jahren nach dem Ende der Geschäftsbeziehung.

 

6.3 Alle Unterlagen und Kenntnisse die er aus der Geschäftsbeziehung hervorgehen sind dem Auftraggeber auf jederzeitiges Verlangen, jedoch spätestens dann, sobald diese zur Ausführung der Tätigkeiten nicht mehr benötigt werden, kostenlos herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer nicht zu.

7.Gewährleistungsansprüche und Wareneingangsprüfung

7.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Dies gilt nicht, sofern das Gesetz eine längere Verjährungsfrist vorsieht.

 

7.2 Im Fall das der Auftraggeber Nacherfüllung verlangt, steht ihm die Wahl der Nacherfüllungsart zu. Lässt der Auftragnehmer eine ihm gesetzte angemessene Frist verstreichen, ohne nachgebesserte oder mangelfreie Ware geliefert zu haben, so können wir den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen.

 

7.3 Eine Wareneingangskontrolle der gelieferten Ware führt der Auftraggeber im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden sowie anhand der Begleitpapiere auf Identität und Menge durch. Mängel dieser Art werden unverzüglich gerügt. Darüber hinaus rügt der Auftraggeber Mängel, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. In diesem Fall verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

 

 

8Schutzrechte

8.1Der Auftragnehmer gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen frei von Rechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Ware keine Patente oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt werden.

8.2Soweit der Auftragnehmer gegenüber Dritten unmittelbar kraft Gesetzes haftet, stellt der Auftragnehmer uns von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle notwendigen Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen.

 

9Haftung und Schadensersatz

9.1Für Schäden und Verluste, die durch eine Verletzung der vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers beim Auftraggeber und / oder bei mit diesem verbundenen Unternehmen entstehen haftet der Auftragnehmer sofern in diesen Einkaufsbedingungen nichts anderes geregelt ist.

 

10.Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

10.1 Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der vom Auftraggeber benannte Bestimmungsort.

 

10.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie aus den sonstigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer ist Mosbach. Der Auftraggeber kann auch im Klagewege ohne Rück­sicht auf den Streit­wert nach ei­gener Wahl das Amtsgericht Buchen, das Amtsgericht Mosbach, oder das Land­gericht Mosbach als erste In­stanz anrufen. Ebenso ist der Auftraggeber dazu berechtigt, den Auftragnehmer an dessen allge­meinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

10.3 Auf die Geschäftsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

11.Kündigungsrechte

11.1 Der Auftraggeber ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass die unter dem Vertrag begründeten Lieferansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers gefährdet werden und der Auftragnehmer trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist seine Leistungsfähigkeit glaubhaft versichert. Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

 

11.2 Der Auftraggeber ist jederzeit dazu berechtigt, den Vertrag unter Angabe des Grundes zu kündigen, sollte er die beauftragten Produkte / Leistungen in seinen Geschäftsbetrieb nicht mehr benötigen. Der Auftraggeber wird dem Aufragnehmer in diesem Fall die von ihm nachweislich erbrachte Teilleistung vergüten.

12.Schlussbestimmungen

12.1 Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.

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